Voraussetzungen
Materielle Rechtsverweigerung ist bei folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Entscheid in der Sache selbst
- Willkürliches Ergebnis.
Erscheinungsformen
Willkür ist in folgenden Fällen zu bejahen:
- Entscheid ist offensichtlich nicht haltbar
- Entscheid steht mit tatsächlichen Verhältnissen in offensichtlichem Widerspruch
- Entscheid verletzt eine Rechtsnorm oder krass einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
- Entscheid läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider.
Vgl. auch BGE 124 I 316