Eine Rechtsverweigerung ist nur möglich, wenn der Private Anspruch auf Behandlung seines Begehrens hat.
Ausnahmen:
Kein Behandlungsanspruch besteht in der Regel bei folgenden Rechtsbehelfen:
- Aufsichtsbeschwerde
- kein Informationspflicht zu Behandlung und zu Untersuchungsergebnis
- Widererwägungsgesuch
- Eintretenspflicht nur in Ausnahmefällen