Grundsatz
Der Private hat ein selbständiges Grundrecht darauf in einem vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde geführten Prozess bzw. Verfahren angehört zu werden und Einblick sowie Stellung nehmen zu können.
Erscheinungsformen
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet:
- Recht auf Teilnahme, mindestens auf Stellungnahme zum Sachverhalt
- Recht auf vorgängige Anhörung
- Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung und Ergebnisinformation
- Recht auf rechtskundige Vertretung oder unentgeltlichen Rechtsbeistand
- Recht auf Akteneinsicht, vorbehältlich eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses
- Recht auf Beweisabnahme (Abnahme der offerierten Beweise)
- Recht auf Begründung von Urteil oder Verfügung.
Grundgedanke:
Jedermann soll sich zu seiner Rechtswahrung äussern dürfen und können.
Judikatur
- BGE 142 III 48 ff. (Zustellung einer Parteieingabe betreffend Klageerweiterung im hängigen Berufungsverfahren an die Gegenpartei nur zur Kenntnisnahme verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör)