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Materielle Rechtsverweigerung

Voraussetzungen

Materielle Rechtsverweigerung ist bei folgenden Voraussetzungen gegeben:

  • Entscheid in der Sache selbst
  • Willkürliches Ergebnis.

Erscheinungsformen

Willkür ist in folgenden Fällen zu bejahen:

  • Entscheid ist offensichtlich nicht haltbar
  • Entscheid steht mit tatsächlichen Verhältnissen in offensichtlichem Widerspruch
  • Entscheid verletzt eine Rechtsnorm oder krass einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
  • Entscheid läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider.

Vgl. auch BGE 124 I 316

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